Magazin für Psychologie

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Statuten

Statuten des Stud. Vereins an der UZH (gem. Art. 60ff. ZGB): aware

Verein aware
mit Sitz in Zürich

  1. Name und Sitz

    Unter dem Namen «aware» besteht in Zürich ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. ZGB. Er ist konfessionell und politisch neutral.

  2. Zweck

    Der Zweck des Vereins «aware» besteht in der Herausgabe einer Zeitschrift mit dem Namen «aware», die sich in erster Linie an Psychologiestudierende richtet.

    1. Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
  3. Mitgliedschaft
    1. Aktivmitglied mit Stimmberechtigung können Studierende der UZH oder ETHZ werden.
    2. Aufnahmegesuche sind an die Präsidentinnen/ Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Erlöschen der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    3. Austritt und Ausschluss: Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Ein formloses Austrittsschreiben muss an die Präsidentinnen/ Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
  4. Mitgliederbeiträge

    Die Generalversammlung kann einen Mitgliedsbeitrag von maximal 30 Franken erheben. Vorstandsmitglieder bezahlen keine Mitgliedsbeiträge. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den Mitgliedsbeitrag.

  5. Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    • Wahl bzw. Abwahl des Präsidiums sowie der Rechnungsrevisoren

    • Festsetzung und Änderung der Statuten

    • Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes

    • Festsetzung des Tätigkeitsbereiches

    • Beschluss über das Jahresbudget

    • Festsetzung eines Mitgliederbeitrags

    1. Die Generalversammlung

      Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet ein Mal im Jahr in den ersten vier Wochen des Herbstsemesters statt. Ausserordentliche Generalversammlungen sind durch Einberufung des Präsidiums möglich. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich im Voraus und enthält die Traktandenliste.
      Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

      • Wahl bzw. Abwahl des Präsidiums sowie der Rechnungsrevisoren
      • Festsetzung und Änderung der Statuten
      • Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
      • Festsetzung des Tätigkeitsbereiches
      • Beschluss über das Jahresbudget
      • Festsetzung eines Mitgliederbeitrags

      An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

    2. Die Redaktion

      Die Redaktion wird jedes Jahr an der Generalversammlung neu gewählt.
      Die Redaktionsarbeit gliedert sich in die Ressorts:

      • Finanzen
      • Marketing (online)
      • Marketing (offline)
      • Illustration
      • Autor*innen
      • Lektor*innen
    3. Die Rechnungsrevisor*innen

      Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisor*innen, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

  6. Aufgaben und Kompetenzen des Präsidiums

    Das Präsidium vertritt den Verein gegenüber Dritten und beschliesst über die laufenden Geschäfte. Es führt die Bücher und Konten des Vereins. Es beschliesst das inhaltliche Konzept der Zeitschrift.
    Das Präsidium legt der Generalversammlung Semesterbericht, Semesterabrechnung und Voranschlag zur Genehmigung vor.
    Das Präsidium entscheidet unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung über die Aufnahme neuer Mitglieder. Mitglieder können durch qualifizierten Beschluss des Präsidiums jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung von allen Ämtern enthoben und aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  7. Aufgaben und Kompetenzen der Redaktion

    Die Redaktion setzt sich zusammen aus dem Präsidium und den Ressortleitungen. Die Ressortleitung übernimmt formell die Leitung für das eigene Ressort und berichtet dem Vorstand und der Generalversammlung. Die Redaktion ist für die inhaltliche Ausgestaltung der Zeitschrift im Sinne der Umsetzung des Konzeptes verantwortlich. Die Generalversammlung hat gegenüber der Redaktion keine Weisungsbefugnisse über die redaktionellen Inhalte.

  8. Unterschrift

    Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidiums zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

  9. Haftung

    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  10. Statutenänderung

    Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn eine einfache Mehrheit dem Änderungsvorschlag zustimmen.

  11. Auflösung des Vereins

    Der Verein darf nicht aufgelöst werden, solange mindestens 4 Mitglieder das Fortbestehen verlangen oder im letzten halben Jahr eine Statutenänderung stattgefunden hat. Bei einer Streichung dieser Bestimmungen gilt ebenfalls eine Sperrfrist von einem halben Jahr. Bei einer Auflösung darf das allfällige Vereinsvermögen weder veräussert noch verteilt werden, sondern wird einer Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt zugeführt. lst dies nicht möglich, ist es für karitative Zwecke zu verwenden.

  12. Inkrafttreten

    Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 13.03.2023 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.